Hausordnung

Zum Kirchenwirt e. V.

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Vertragsgegenstand ist die Vermietung (Überlassung) des Festsaals der Gaststätte „Zum Kirchenwirt“ inklusive Inventar und Einrichtungen nebst Küche und sanitären Anlagen (Mietgegenstand genannt) für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung zuzüglich jeweils ein halber Tag für Aufbau und Abbau mit Reinigung.

§ 2 Mietzins und Kaution

2.1 Der Mietzins wird für jeden Mieter individuell festgelegt und an dessen Bedürfnisse angepasst. Er setzt sich zusammen aus dem Grundpreis, benötigten Zusatzpaketen und eventuellen Rabatten je nach Status der Mitgliedschaft und der Veranstaltungsart.

2.2 Die Kaution beträgt für Mitglieder und Nichtmitglieder 250,00 Euro.

§ 3 Zuständigkeiten und Weisungsbefugnis

3.1 Die Vorstandschaft des Vereins „Zum Kirchenwirt e.V.“ trägt die Verantwortung für die Gaststätte „Zum Kirchenwirt“ und übt das Hausrecht aus. Den Anweisungen dieser Personen ist Folge zu leisten.

§ 4 Pflichten des Mieters

4.1 Der im Mietvertrag genannte Mieter der Räume ist verantwortlich für die Einhaltung der Hausordnung. Er trägt gleichermaßen die Verantwortung für den pfleglichen Umgang mit dem Mobiliar und der Einrichtung. Änderungen an der Einrichtung und Mobiliar sind nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet.

4.2 Werden Veränderungen gestattet, so sind diese im Vorfeld in Art und Umfang schriftlich im Anhang zum Mietvertrag festzuhalten. Sie müssen im Regelfall ohne ausdrückliche Aufforderung wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Werden Beanstandungen festgestellt, so sind diese noch vor Beginn der Veranstaltung bzw. wenn diese bereits begonnen hat unverzüglich nach Feststellung vom Mieter beim Vermieter anzuzeigen.

4.3 Die Untervermietung an Dritte ist ausgeschlossen.

4.4 Des Weiteren ist der Mieter für die Einhaltung und Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen (z. B. Sperrstunde, Jugendschutz usw.) auch bezüglich seiner Gäste verantwortlich.

§ 5 Pflichten des Vermieters

5.1 Der Vermieter stellt dem Mieter die vereinbarten Räumlichkeiten für den genannten Zweck zur Verfügung. Mängel des Mietgegenstandes sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.

§ 6 Haftung

6.1 Der Mieter haftet für das Verschulden seiner Gäste wie für sein eigenes Verschulden!

§ 7 Küche und Theke

7.1 Die Küche und die dortigen Geräte sowie die Theke mit Zapfeinrichtung und Musikanlage dürfen nur nach Einweisung durch den Vermieter benutzt werden.

7.2 Auf Sauberkeit ist hier besonders zu achten. Gläser und Geschirr müssen im gespülten und abgetrockneten Zustand hinterlassen werden. Geschirr ist nach Benutzung wieder so in die Schränke einzuräumen, wie es vorgefunden wurde. Ebenso ist mit sämtlichen Gläsern zu verfahren.

7.3 In den vereinbarten Preisen ist das in üblicher Menge notwendige Verbrauchsmaterial für den Geschirrspüler und das Handspülen bereits enthalten. Andere als für den Geschirrspüler beigestellte Spülmittel dürfen nicht verwendet werden.

7.4 Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen lebensmittelrechtlichen Besetze und Verordnungen.

7.5 Lebensmittelreste und angebrochene Lebensmittel sind vollständig zu entsorgen und / oder mitzunehmen.

§ 8 Getränke

8.1 Sämtliche Getränke und Speisen werden vom Mieter auf eigene Kosten besorgt sofern nichts anderes vorab vereinbart wurde. Im Einzelfall kann der Vermieter auch die Getränke (soweit bevorratet) vom Vermieter beziehen. Hierzu händigt der Vermieter dem Mieter eine Liste mit sämtlichen verfügbaren Getränken aus.

§ 9 Reinigung und Müllentsorgung

9.1 Die angemieteten Räumlichkeiten sind ordentlich gereinigt zurückzugeben. Die Böden der benutzten Räume müssen nach der Veranstaltung besenrein übergeben werden. Die Kücheneinrichtung und der Thekenbereich sind komplett zu reinigen, die Herde sind fettfrei und gereinigt zu übergeben.

9.2 Für die Edelstahleinrichtung im Küchen- und Thekenbereich sind zur Reinigung nur die dafür beigestellten Reinigungsmittel zu verwenden.

9.3 Die Zapfeinrichtung wird vom Vermieter gereinigt!

9.4 Jeglicher Müll ist vom Mieter mitzunehmen und sachgerecht zu entsorgen. Dabei sind die örtlichen Mülltrennungsvorschriften einzuhalten.

9.5 Kosten die aufgrund unvollständiger Müllentsorgung oder mangelnder Reinigung entstehen, werden dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 10 Versorgung

10.1 Der Vermieter stellt Heizung, Wasser und Strom im üblichen Umfang wie besichtigt zur Verfügung. Auf weitergehende Versorgung besteht kein Anspruch. Der Mieter sorgt für Sparsamkeit beim Strom-, Wasser- und Wärmeverbrauch.

§ 11 Rauchen und Brandverhütung

11.1 Im gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauchverbot!

11.2 Jeder Mieter hat sich so zu verhalten, dass es durch sein Tun oder Unterlassen keine Ursache für einen Brand gibt.

11.3 Jeder hat die Pflicht brandgefährliche Handlungen anderer so gut er kann, zu verhüten und zu unterbinden. Der Mieter haftet für seine Gäste.

11.4 Es ist insbesondere nicht erlaubt, im Hause Wunderkerzen oder ähnliches Indoor-Feuerwerk abzubrennen!

§ 12 Schlüssel

12.1 Die Schlüssel werden vom Vereinsvorstand oder dessen Vertreter ausgegeben und sind innerhalb der vereinbarten Frist wieder vollzählig abzugeben.

12.2 Eine Überlassung der Schlüssel an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn dass der Dritte namentlich im Mietvertrag vermerkt ist.

12.3 Gehen Schlüssel verloren bzw. werden diese nach Mietende nicht unverzüglich, spätestens bis 18 Uhr des übernächsten Tages zurückgegeben, wird die Schließanlage auf Kosten des Mieters ausgewechselt.

12.4 Werden Schlüssel beschädigt, so wird ein neuer Schlüssel auf Kosten des Mieters angefertigt.

§ 13 Parken und Anlieferung

13.1 Geparkt werden darf im Innenhof der Gaststätte „Zum Kirchenwirt“ sowie auf freien Bereichen vor dem Gebäude. Des Weiteren stehen 6 zusätzliche Stellplätze auf der Parkfläche, ca. 150 m oberhalb der Gaststätte Max-Reger-Str. / Ecke Mozartstraße zur Verfügung. Diese sind nicht gekennzeichnet.

13.2 Fluchtwege sind zu jederzeit freizuhalten!

§ 14 Ruhezeiten

14.1 Damit die in der Nachbarschaft wohnenden Personen nicht stärker als zumutbar belästigt werden, sind ab 22.00 Uhr die Fenster und Türen weitestgehend zu schließen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen die ggfs. Vorrang haben.

14.2 Die von der Gemeinde genehmigten Sperrstunden müssen eingehalten werden.

14.3 Eventuelle Anzeigen wegen Lärmbelästigung hat der Mieter soweit als möglich abzuwehren und die entstandenen Kosten zu tragen.

§ 15 Sonderregelungen

15.1 Dekorationsmaterialien und Ähnliches dürfen auf keinen Fall mit Nägeln, Reißzwecken, Schrauben oder Klebstoffen angebracht werden.

15.2 Eine zum vorab angegebenen und vereinbarten Zweck widersprüchliche Veranstaltung darf nicht abgehalten werden. Der Vermieter hat in solch einem Fall das unabdingbare Recht eine derartige Veranstaltung sofort abzubrechen.

15.3 Der Vermieter behält sich das Recht vor, zu jederzeit die Einhaltung des oben genannten Regelwerks zu kontrollieren bzw. diese sicherzustellen.

§ 16 Genehmigungen

16.1 Der Mieter meldet die Veranstaltung (falls erforderlich) rechtzeitig bei den zuständigen Behörden an (z.B. GEMA, etc.) und hat selbst für die eventuell erforderlichen Genehmigungen / Ausnahmegenehmigungen wie z.B. Sperrstundenverlängerung, Tageskonzessionen, etc. zu sorgen.

16.2 Der Mieter gilt als Veranstalter für den vereinbarten Zweck (Veranstaltung).

§ 17 Ausschluss und Hausverbot

17.1 Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Mietvertrags kann der Mieter von einer weiteren Nutzung ausgeschlossen werden. Im Einzelfall werden Entschädigungsleistungen in Rechnung gestellt.

17.2 Bei kleineren Beschädigungen bzw. bei Nichteinhaltung von vorgeschriebenem Reinigungsverhalten kann die ausgelegte Kaution zu einem Teil oder ganz einbehalten werden.

§ 18 Zahlung des Mietzinses und der Kaution

18.1 Der Mietpreis einschließlich der Kaution ist bei Schlüsselübergabe in Bar zu entrichten oder vorher auf folgendes Konto einzuzahlen:

Zum Kirchenwirt e.V.

Sparkasse Hochfranken

IBAN: DE85 7805 0000 0222 7005 85

BIC: BYLADEM1HOF

18.2 Wenn die Veranstaltung frei von Beanstandungen durchgeführt wurde, wird die Kaution erstattet, bzw. mit der Getränkeabrechnung verrechnet, andernfalls entsprechend einbehalten.

§ 19 Salvatorische Klausel

19.1 Sollte sich eine der oben aufgeführten Bestimmungen als rechtsunwirksam erweisen, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem Willen der Vertragsparteien in wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht am nächsten kommt.

§ 20 Gerichtsstand

20.1 Gerichtsstand ist Amtsgericht Hof-Saale, Registernummer: VerR 200489